Das Transparenzgebot wurde ursprรผnglich nur als weiteres Argument bei der Begrรผndung der Unangemessenheit einer AGB-Klausel herangezogen. Im sogenannten Hypothekenzinsurteil vom 24. 11. 1988 entschied der BGH, daร allein ein Verstoร gegen das Transparenzgebot ausreichen kรถnne, um die Unangemessenheit einer AGB-Klausel nach ยง 9 Abs. 1 AGBG herbeizufรผhren. Die Arbeit widmet sich folgenden Fragen: Enthรคlt das AGBG ein Transparenzgebot? Kann ein Verstoร gegen das Transparenzgebot eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. ยง 9 Abs. 1 AGBG sein? Welche Anforderungen mรผssen AGB-Klauseln erfรผllen, um transparent zu sein? Durch systematische Analyse der einschlรคgigen Normen des AGBG, diverser Fallgruppen und des Schutzzweckes des AGBG wird herausgearbeitet, daร der Transparenzgedanke als รผbergreifendes Prinzip des AGBG aufzufassen ist, der eine Ausdehnung auf weitere, gesetzlich nicht geregelte Fallgruppen intransparenter Klauseln zulรครt. Insofern liegt eine planwidrige Regelungslรผcke im AGBG vor, die durch Einfรผgung des Transparenzgebotes in ยง 9 Abs. 1 AGBG geschlossen werden kann. Das Transparenzgebot bildet dabei eine eigenstรคndige Kategorie des ยง 9 Abs. 1 AGBG, welche gleichberechtigt neben der inhaltlichen Interessenabwรคgung steht und einen eigenen Abwรคgungsprozeร erfordert.