Im Zuge der Diskussion um den »schlanken Staat« in der Bundesrepublik Deutschland wandelt sich derzeit nicht nur der Charakter des Sozialrechts. Auch die Sozialverwaltung sieht sich der Frage nach ihrem Bestand und ihrer zukünftigen Gestalt ausgesetzt. Die Bundesländer entdecken in diesem Veränderungsprozeß, daß sie im Rahmen föderaler Gesamtstaatlichkeit trotz beschränkter Gesetzgebungskompetenzen durch die Wahrnehmung der landesrechtlichen Organisationsgewalt eine eigenständige qualitative Sozialpolitik zu entfalten vermögen. Ziele und Maßstäbe allfälliger Strukturreform werden (auch) von dieser Erkenntnis geprägt. Der Gestaltungsspielraum der Länder wird allerdings durch detaillierte verfassungs- und sozialrechtliche Maßgaben des Bundes(Verfassungs-)rechts sowie von verwaltungswissenschaftlichen Rationalitätsbindungen bestimmt. Diese werden im folgenden näher entfaltet.
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