Zu den die Rundfunklandschaft in Deutschland charakterisierenden Merkmalen gehÃļrt die Tatsache, daà die Rundfunkveranstalter teilweise ihre Sendeanlagen selbst betreiben, teilweise aber durch die Telekom AG (als Nachfolgerin der frÃŧheren Deutschen Bundespost bzw. Deutschen Bundespost Telekom) verbreiten, die entsprechende Anlagen errichtet und betreibt. Rundfunkveranstalter, die bisher aufgrund eines Funkanlagenmonopols der Telekom AG, welches auf dem Fernmeldeanlagengesetz aus dem Jahre 1928 beruht, die Funkleistungen der Post in Anspruch nehmen muÃten, wollen diese selbst Ãŧbernehmen. Diese Entwicklung gab AnlaÃ, das Funkanlagenmonopol auf seine VerfassungsmäÃigkeit zu untersuchen. Sowohl aufgrund der normierten Aufgaben der Ãļffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den jeweiligen Rundfunkgesetzen als auch des Unternehmenszwecks der privaten Rundfunkunternehmen gehÃļrt das Verbreiten von HÃļrfunk- und Fernsehprogrammen zur Programmveranstaltung, welches das Entscheidungsrecht einschlieÃt, fÃŧr die fernmeldetechnische Verbreitung der Programme eigene Funkanlagen oder Funkanlagen Dritter zu benutzen. Trotz der Liberalisierung durch die Postreform II bleibt die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen auch nach dem heute geltenden Recht Gegenstand eines Monopols des Nachfolgeunternehmens der DBP Telekom. Das Grundgesetz selbst enthält keine spezielle verfassungskräftige Anordnung oder Billigung des Funkanlagenmonopols, sondern das Monopolrecht findet seine Grundlage vielmehr im einfachen deutschen Recht. Es ist deshalb an den Grundrechten zu messen. PrÃŧfungsmaÃstab sind die Grundrechtsgewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 GG als Grundrechtspositionen der Rundfunkanstalten und Rundfunkunternehmen. Der durch das Monopol bewirkte Eingriff unterliegt daher dem Gebot der VerhältnismäÃigkeit. Wendet man dieses Kriterium an, so ist nach Meinung des Autors das Fernmeldeanlagengesetz insofern verfassungswidrig, als hierin das Errichten und Betreiben von Funkanlagen Gegenstand eines Monopolrechts ist.