Polizeiliche und justizielle Ermittlungsarbeit in Strafsachen

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Էլ. գիրք
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,70, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule (FOM), Veranstaltung: Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Dargestellt werden grenzüberschreitend auf europäischem Gebiet mögliche polizeiliche und justizielle Ermittlungsarbeiten in Strafsachen gemäß Art. 31 - 34 EUV in Anknüpfung an die Vorgeschichte des Beginns europäischer Zusammenarbeit. Die Polizeiliche und Justizelle Zusammenarbeit ist eine Politik der Europäischen Union. Gemeinsam mit der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und dem freien Personenverkehr (Art. 42 i.V.m. Titel IV EG - Vertrag) hat sie zum Ziel “den Bürgern in einem Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten” (Art. 29 EUV). Innere Sicherheit wurde stets als ein Kernstück nationaler Souveränität betrachtet. Aufgrund dessen bestanden lange Zeit erhebliche Vorbehalte gegen eine europäische Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet. Mit der Europäisierung des Binnenmarktes und der Personenfreiheit im Grenzverkehr durch das Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ) nahm grenzüberschreitende Kriminalität zu und es entstand Handlungsbedarf zur Eindämmung der Gefahren durch Drogenhandel, Waffenschmuggel, Menschenhandel, illegale Zuwanderung und Terrorismus. Als Reaktion entwickelte die EU das Konzept eines Raumes der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts, dessen Teil die PJZS ist. 1992 wurden mit dem Vertrag von Maastricht entsprechende Bestimmungen aufgenommen (Art. 29 - 42 EUV) als 3. Säule im Gemeinschaftssystem der EU. Die PJZS wurde somit erstmals auf europäischer Ebene institutionalisiert und über die Stufe bisher praktizierter bilateraler Verträge hinausgeführt. Im Gegensatz zur 1. Säule, die supranationales Recht in Form der Gemeinschaftsverträge als Primärrecht verkörpert, handelt es sich bei der 3. Säule um Sekundarrecht, dessen Recht in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss und nicht unmittelbar gilt. Es wurden keine Hoheitsrechte übertragen. Die intergouvernale Zusammenarbeit gestaltete sich wie Völkerrecht. Trotz der Verbesserung der Zusammenarbeit blieb das Einstimmigkeitsprinzip weitgehend erhalten.

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