Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht

· Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen Book 4488 · GRIN Verlag
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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 16 (sehr gut), Ludwig-Maximilians-Universität München, Veranstaltung: Grundlagenseminar "Probleme des Allgemeinen Teils des BGB", Sprache: Deutsch, Abstract: Unter dem Begriff „Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht“ findet ein schon lang andauernder Theoriestreit statt, der in den fünfziger Jahren seine Wurzeln hat. Damals wird vor allem von Hans Carl Nipperdey und Walter Leisner die Lehre der „unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte“ begründet, die fortan vor allem vom Bundesarbeitsgericht bis in die achtziger Jahre vertreten wird. Nipperdey und Leisner steht zur selben Zeit Günter Dürig entgegen, der als Gegenpol zur unmittelbaren Drittwirkungstheorie die Theorie der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte begründet. Diese Theorie wird immens verstärkt durch das berühmte Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Kontroverse um die Drittwirkung der Grundrechte scheint sich zunächst aufgelöst zu haben und die mittelbare Drittwirkung wird sowohl in der Rechtsprechung des BVerfG als auch im vorwiegenden Schrifttum weitgehend anerkannt. Jedoch ist auch diese Theorie freilich nicht frei von Schwächen, was erneute Kontroversen seit den achtziger Jahren wieder zeigen. Es wird deutlich, dass bei beiden oben genannten Theorien erhebliche Mängel vorzufinden sind und es einer genaueren Auseinandersetzung mit den Theorien bedarf, um eine sachgerechte Lösung zu finden, die sich gegebenfalls von den Begriffen „unmittelbar“ und „mittelbar“ lösen wird. Dies ist das Ziel dieser Arbeit. Zunächst werden die verschiedenen Theorien kurz skizziert und kritisiert und danach wird ein etwas jüngerer Ansatzpunkt gewählt, der vornehmend aus der Kontroverse aus den achtziger und den kommenden Jahren stammt: die Differenzierung von Privatrechtsgesetzgeber, –rechtsprechung und –normen auf der einen Seite und Privatrechtssubjekte auf der anderen Seite. Besonders signifikant ist hier die Bedeutung der Funktionen der Grundrechte (Abwehrrecht und Schutzgebot) und wie diese eventuell zusammenwirken könnten.

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