Zur näheren Bestimmung der Stellung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen im BetrVG wird auffällig schnell und häufig auf das Grundrecht der kollektiven Koalitionsfreiheit zurÃŧckgegriffen. Die nähere Untersuchung dieses Grundrechts zeigt jedoch, daà das einfach-gesetzlich manifestierte Verhältnis der Koalitionen zur Betriebsverfassung allein Ausdruck eines an die Ãļffentliche Gewalt gerichteten ÂģKonkurrenzverbotesÂĢ ist. Daher sind nur diejenigen Normen in bezug auf Art. 9 Abs. 3 GG relativ verfassungsfest, die verhindern, daà das Betriebsverfassungssystem zu einer funktionsgefährdenden Konkurrenz fÃŧr die Koalitionen erwächst. Dieses Ergebnis gilt ebenso fÃŧr das SprAuG sowie fÃŧr das EBRG. Mit der Arbeit der Autorin wird unter anderem gezeigt, daà vor allem im Bereich der tarifvertragsschÃŧtzenden Normen der Gewährleistungsgehalt der kollektiven Koalitionsfreiheit wesentlich weniger weit reicht, als zahlreiche Stellungnahmen der arbeitsrechtlichen Literatur vermuten lassen. Letztlich wird auch die Frage, ob das Grundrecht der kollektiven Koalitionsfreiheit Grenzen fÃŧr eine Ãffnung des Tarifvertrages im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG enthält, zugunsten einer weitgehenden Ãffnungsbefugnis beantwortet.