Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Politik - Politische Systeme allgemein und im Vergleich, Note: 1,3, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Institut für Politikwissenschaft), Veranstaltung: Vergleichende Regierungslehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Hausarbeit: Als die sogenannten „Obersten Hüter“ einer Verfassung werden das Bundesverfassungsgericht in der Bundesrepublik Deutschland und der Supreme Court in den USA bezeichnet – inwieweit ist in diesem Zusammenhang die in der Literatur immer wiederkehrende Aussage einer „Justizialisierung der Politik“ aufrecht zu erhalten und welche Unterschiede lassen sich zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland herausarbeiten? Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Exzellenzuniversität Institut für Politische Wissenschaft Grundlagen der Vergleichenden Analyse politischer Systeme Prof. Dr. Aurel Croissant WS 2010/2011 Lars Renngardt Matr. Nr.: 2663518 E-Mail: [email protected] Politikwissenschaften 75 %, Fachsemester 5 Religionswissenschaften 25 %, Fachsemester 3 Vorgelegt am: 11. Januar 2011 Gliederung: 1. Einleitung Seite 5 1.1 Problemdarstellung Seite 5 1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit Seite 6 2. Hauptteil Seite 7 2.1 Grundlagen und Definitionen Seite 7 2.1.1 Das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland Seite 7 2.1.2 Der Supreme Court der USA Seite 8 2.2 Die Begrifflichkeit der „Justizialisierung der Politik“ Seite 9 2.2.1 Die „Justizialisierung der Politik“ am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland Seite 10 2.2.2 Die „Justizialisierung der Politik“ am Beispiel der USA Seite 13 2.2.3 Unterschiede zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland in Hinblick einer „Justizialisierung der Politik“ Seite 15 3. Fazit und Ausblick Seite 17 4. Literaturverzeichnis Seite 21 5. Eigenständigkeitserklärung Seite 26 1. Einleitung: 1.1 Problemdarstellung: „Die Annahme einer Entscheidung erscheint nur dann rational, wenn der Wiederstand teurer käme als die Unterwerfung. Klassischerweise ist dies eine Frage der Macht: Wer sich gegen seinen Willen unterwirft, der sieht in der Regel die angedrohten Sanktionen als größeres Übel. Die Vermeidung der Sanktionen verspricht also einen höheren Nutzen als die Aufrechterhaltung des eigenen Interesses. Von einer vergleichbaren Macht kann im Falle von Verfassungsgerichten allerdings keine Rede sein. Regierungen und parlamentarische Mehrheiten unterwerfen sich dem Willen von Verfassungsgerichten, obwohl diese gerade keine eigenen Sanktionsressourcen besitzen, mit denen sie ihren Willen im Widerstandsfall selbst durchsetzen könnten“ , so Llanque. Auch Klaus Stüwe, Professor der Vergleichenden ...
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